Satzung

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1. Satzung
2. Geschäftsordnung

 

Fassung der Satzung vom 22.07.2013, bestätigt bei der Mitgliederversammlung am 29.11.2013, geändert am 14.09.2018
Fassung der Geschäftsordnung vom 22.07.2013

Satzung 

 

§ 1 Name, Sitz, Zweck

1.1.   Die am 30. Juni 2001 gegründete Deutsche Gesellschaft für Computer- und Roboter-Assistierte Chirurgie e. V. (CURAC) ist eine Vereinigung von natürlichen Personen, die sich wissenschaftlich oder praktisch mit der computer- und roboter-assistierten Chirurgie beziehungsweise Therapie beschäftigen. Korporative Mitglieder sind zur Förderung der praktischen Umsetzung der Forschungsergebnisse in diesem Bereich als Mitglieder zugelassen. Die Gesellschaft ist interdisziplinär ausgerichtet, ihre Mitglieder stammen aus den medizinischen, informationstechnischen, ingenieurwissenschaftlichen und angrenzenden Gebieten.
      
1.2.   Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.
     
1.3.   Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni eines jeden Jahres.
 
 
§ 2 Zweck, Aufgaben
 
2.1   Die Gesellschaft bezweckt: 
     
2.1.1.   die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Belange der computer- und roboter-assistierten Chirurgie und Therapie im weitesten Sinne,
2.1.2.   die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der computer- und roboter-assistierten Chirurgie und Therapie,
2.1.3.   die Förderung der Fortbildung der Mitglieder und des Nachwuchses.
2.1.4.   die Herstellung und Vertiefung der Beziehungen zwischen chirurgischen, informationstechnischen, ingenieurwissenschaftlichen und angrenzenden Gebieten und zu den in- und ausländischen Fachgesellschaften,
2.1.5.   die Nutzbarmachung und Auswertung von Kenntnissen und Erfahrungen der auf dem Gebiet der computer- und roboter-assistierten Chirurgie und Therapie tätigen Personen für alle Mitglieder,
2.1.6.   Netzwerkbildung unter den Mitgliedern zur Förderung des wissenschaftlichen und praktischen Erfahrungsaustauschs,
2.1.7.   Öffentlichkeitsarbeit zum Themenkomplex der computer- und roboter-assistierten Chirurgie und Therapie.
     
2.2.   Der Erfüllung dieser Zwecke dienen:
     
2.2.1.   die Veranstaltung einer einmal jährlich stattfindenden wissenschaftlichen Jahrestagung,
2.2.2.   der Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen deutschsprachigen Wissenschaftlern der computer- und roboter-assistierten Chirurgie und Therapie untereinander und mit ausländischen Kollegen sowie die Förderung der persönlichen Beziehungen zwischen diesen Personengruppen, insbesondere durch die Einrichtung themenbezogener Arbeitsgruppen,
2.2.3.   die Auszeichnung wissenschaftlicher oder sonst für die Praxis besonders wichtiger Arbeiten aus dem Gebiet der computer- und roboter-assistierten Chirurgie.
2.2.4.   Weitere Maßnahmen sowie Näheres bezüglich der Durchführung der genannten Maßnahmen werden durch die Geschäftsordnung festgelegt oder vom CURAC-Vorstand beschlossen. Die Geschäftsordnung wird vom CURAC-Vorstand beschlossen. Änderungen der Geschäftsordnung müssen dem Beirat zur Stellungnahme vorgelegt werden, die Rückmeldefrist beträgt zwei Wochen. Die Übersendung in elektronischer Form ist ausreichend.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1.   Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
     
3.2.
 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder, Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

4.1.   Die Gesellschaft setzt sich zusammen aus: 
     
4.1.1.   ordentlichen Mitgliedern (4.2),
4.1.2.   Korporativen Mitgliedern (4.3),
4.1.3.   Ehrenmitgliedern (4.4).
     
4.2.   Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich wissenschaftlich oder praktisch mit der computer- und roboter-assistierten Chirurgie oder Therapie beschäftigt bzw. nachweisliches Interesse an dem Fachgebiet zeigt. Alle ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt und zu den Organen der Gesellschaft wählbar.
     
4.3.   Korporatives Mitglied kann jede Firma oder Forschungseinrichtung werden, die sich wissenschaftlich oder praktisch mit der computer- und roboter-assistierten Chirurgie oder Therapie beschäftigt. Korporative Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht zu den Organen der Gesellschaft wählbar.
     
4.4.   Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich um die Entwicklung und Förderung der computer- und roboter-assistierten Chirurgie oder Therapie in besonderer Weise verdient gemacht haben.
     
4.5.   Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.
     
4.6.   Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit innerhalb von vier Wochen. Bei Ablehnung der Aufnahme kann der Anmeldende binnen eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheids Einspruch beim Vorstand der Gesellschaft einlegen. Über die Aufnahme entscheidet die nächste regulär einberufene Mitgliederversammlung.
     
4.7.   Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann von jedem ordentlichen Mitglied vorgeschlagen werden. Der Vorschlag ist mit Begründung dem Präsidenten bis zum 1. Februar eines Jahres vorzulegen. Die Ernennung gilt als vollzogen, wenn das Präsidium der Gesellschaft einstimmig in geheimer schriftlicher Abstimmung für die Ernennung stimmt.
     
4.8.   Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

5.1.   Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
     
5.2.   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
     
5.3.   Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
     
5.4.   Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 6 Organe der Gesellschaft

6.1.   Organe der Gesellschaft sind:
     
6.1.1.   die Mitgliederversammlung,
6.1.2.   das Präsidium, bestehend aus dem Beirat und dem Vorstand.
     
6.2.   Soweit nach dieser Satzung bzw. nach der Geschäftsordnung die Amtsdauer von Mitgliedern der Organe zeitlich begrenzt ist, führen sie ihr Amt nach Ablauf der Amtsdauer fort, bis der Nachfolger das Amt übernimmt.
     
6.3.   Die Organe beschließen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen soweit die Satzung bzw. Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Organs.
     
6.4.   Über jede Sitzung eines Organs wird von dem Schriftführer oder von einem von dem Sitzungsleiter beauftragten Sitzungsteilnehmer eine Ergebnisniederschrift angefertigt. Sie wird von dem Sitzungsleiter und dem Schriftführer gegengezeichnet.

 

§ 7 Kassenprüfung

7.1.   Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

8.1.   Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
     
8.1.1.   die Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
8.1.2.   die Wahl der Kassenprüfer,
8.1.3.   die Entgegennahme eines Berichts des Vorstands über wichtige Angelegenheiten des abgelaufenen Geschäftsjahres,
8.1.4.   Entgegennahme des Berichts der beiden Kassenprüfer über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung
8.1.5.   die Entlastung des Vorstands,
8.1.6.   die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
8.1.7.   Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung und der Auflösung der Gesellschaft
     
8.2.   Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
     
8.3.   Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.
     
8.4.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.
     
8.5.   Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 9 Präsidium

9.1.    Das Präsidium setzt sich aus dem Vorstand und dem Beirat der Gesellschaft zusammen:
     
9.1.1.    Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident für Forschung, Vizepräsident für Öffentlichkeitsarbeit, Schatzmeister, Schriftführer und Pastpräsident. Der Präsident trägt nach seiner Amtszeit den Titel „Pastpräsident“. Er trägt den Titel solange, bis der amtierende Präsident aus dem Amt ausscheidet.
Er berät den Vorstand, sofern er nicht für eine andere Funktion in den Vorstand gewählt wird. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
9.1.2.    der Vorstand ist verantwortlich für:
9.1.2.1.   die Führung der laufenden Geschäfte,
9.1.2.2.   die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
9.1.2.3.   die Verwaltung des Vereinsvermögens,
9.1.2.4.   die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
9.1.2.5.   die Buchführung,
9.1.2.6.   die Erstellung des Jahresberichts,
9.1.2.7.   die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.
9.1.3.   Der Beirat besteht aus von der Mitgliederversammlung gewählten ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft sowie den Vorsitzenden der Arbeitsgruppen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
     
9.2.   Die Wahl zum Präsidium durch die Mitgliederversammlung erfolgt in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
     
9.3.   Der Verein wird nach außen vertreten durch den Präsidenten jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

§ 10 Arbeitsgruppen

10.1.   Die Deutsche Gesellschaft für computer- und roboter-assistierte Chirurgie unterhält und unterstützt Arbeitsgruppen, die sich mit speziellen Fachfragen oder Belangen der Gesellschaft beschäftigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 11 Änderung der Satzung

11.1.   Anträge auf Änderung der Satzung oder der Geschäftsordnung müssen dem Vorstand eingereicht werden. Sie bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder.
     
11.2.   Der Vorstand sowie das Präsidium können Anträge auf Satzungsänderung stellen.
     
11.3.   Anträge auf Änderung der Satzung müssen bei der nächsten regulären Mitgliederversammlung unter Wahrung der Bekanntmachungsfristen behandelt werden. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
     
11.4.   Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der behördlichen Genehmigung.

 

§ 12 Auflösung der Gesellschaft

12.1.   Im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ein etwaiges Vereinsvermögen dem Verein „Medecins Sans Frontieres/Ärzte ohne Grenzen e.V.“ zu, der es für gemeinnützige und mildtätige Zwecke verwendet. Es gelten hinsichtlich der Liquidation die §§ 47 ff. BGB. Das Präsidium hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht anzumelden.
     
12.2.   Als Liquidatoren werden der Präsident und der Schatzmeister bestellt.

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß §71 Abs. 1 S. 4 BGB wird versichert.

Innsbruck / Igls, Österreich, 2013-11-29

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Schipper

Prof. Dr.-Ing. Bernhard Preim

Prof. Dr.-Ing. Oliver Burgert


Geschäftsordnung

 

§ 1 Jahrestagung der Gesellschaft

1.1.   Die Gesellschaft richtet jährlich eine wissenschaftliche Jahrestagung aus. Diese wird vom Präsidenten der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Präsidium gestaltet.
     
1.2.   In der Regel ist der Präsident der Leiter der Jahrestagung. Im Einvernehmen mit dem Vorstand kann ein anderes Mitglied der Gesellschaft zum Tagungspräsidenten ernannt werden. Die Entscheidung ist den Mitgliedern der Gesellschaft mitzuteilen.

 

§ 2 Stipendien und Preise

2.1.   Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses vergibt die CURAC Reisestipendien in Höhe von maximal 500 € zur Jahrestagung der Gesellschaft.
     
2.2.   Der Bewerber sollte einen der bestbewerteten Beiträge zur Jahrestagung eingereicht haben (Top 30% des Paperrankings) und nicht älter als 35 Jahre sein.
     
2.3.   Die Gesellschaft kann weitere Preise und Auszeichnungen vergeben.

 

§ 3 Festlegung des Mitgliedsbeitrags

3.1.   Der Jahresbeitrag für die ordentlichen und korporativen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung für die folgenden Geschäftsjahre festgesetzt.
     
3.2.   Anträge auf Änderung des Beitrags sind spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Präsidenten vorzulegen.

 

§ 4 Zahlung des Mitgliedsbeitrags

4.1.   Jedes beitragspflichtige Mitglied ist zur Zahlung des Beitrags bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres verpflichtet.
     
4.2.   Im Jahr der Aufnahme in die Gesellschaft ist, abhängig vom Tag des Eingangs des Aufnahmeantrags, bis zum 31. Oktober der volle, danach der halbe Jahresbeitrag zu entrichten.
     
4.3.   Den beitragspflichtigen Mitgliedern wird nach Eingang ihres Beitrags die aktuelle Mitgliedschaft bestätigt. Sie ist nicht übertragbar. Die Bestätigung der Mitgliedschaft kann auch ausschließlich in elektronischer Form erfolgen.
     
4.4.   Langjährige ordentliche Mitglieder können nach Übergang in den Ruhestand auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Beim Vorliegen besonderer Umstände können auch andere langjährige ordentliche Mitglieder auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Über die Anträge auf Befreiung von der Beitragspflicht entscheidet der Vorstand.
     
4.5.   Ein Mitglied wird aus der Gesellschaft ausgeschlossen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrags länger als ein Jahr im Rückstand ist. Ein Wiedereintritt in die Gesellschaft ist in diesem Falle nur nach vollständiger Zahlung der Rückstände und nach einem Beschluss des Vorstands möglich. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist zu entrichten.
     
4.6.   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
     
4.7.   Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen oder auf andere Leistungen der Gesellschaft.

 

§ 5 Höhe des Mitgliedsbeitrags

5.1.   Die jährliche Gebühr für ordentliche Mitglieder beträgt 50,- €.
     
5.2.   Die jährliche Gebühr für ordentliche Mitglieder mit Doktorandenstatus beträgt 30,- €.
     
5.3.   Die jährliche Gebühr für studentische ordentliche Mitglieder beträgt 0,- €.
     
5.4.   Für Korporative Mitglieder staffelt sich der Beitrag nach Unternehmensgröße nach EU-Definition (Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003):
     
5.4.1.   für Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Kleinstunternehmen (1-10 Mitarbeiter) sowie Start-Ups in den ersten 5 Jahren ihrer Geschäftstätigkeit beträgt die jährliche Gebühr 100,- €,
5.4.2.   für kleine Unternehmen (11-50 Mitarbeiter) beträgt die jährliche Gebühr 200,- €,
5.4.3.   für mittlere Unternehmen (51-250 Mitarbeiter) beträgt die jährliche Gebühr 500,- €,
5.4.4.   für Großunternehmen beträgt die jährliche Gebühr 1.500,- €.
5.4.5.   Im Mitgliedsbeitrag eines Korporativen Mitglieds sind die Kosten für die persönliche ordentliche Mitgliedschaft eines Vertreters des Unternehmens enthalten. Dieses Mitglied hat alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds der Gesellschaft

 

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern

6.1.   Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet mit dem Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts gemäß § 45 StGB oder bei Entziehung der ärztlichen Approbation oder einer vergleichbaren Berufserlaubnis.
     
6.2.   Darüber hinaus darf eine Ausschließung nur ausgesprochen werden, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der Gesellschaft geschädigt oder in grober Weise gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen hat.
     
6.2.1.   Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Präsidiums die Mitgliederversammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung.
6.2.2.   Der Beschluss über die Ausschließung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Vor der Beschlussfassung ist dem Betroffenen nach vorangegangener schriftlicher Stellungnahme an das Präsidium Gelegenheit zur persönlichen Äußerung in der Mitgliederversammlung zu geben.
6.2.3.   Das Präsidium kann nach Anhörung des Betroffenen das vorläufige Ruhen der Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss anordnen; der Anordnungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Präsidiums.

 

§ 7 Abstimmungen

7.1.   Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, beschließen die Organe mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechte sind nicht übertragbar.
     
7.2.   Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben soweit die Satzung oder Geschäftsordnung nichts anderes vorschreibt.
     
7.3.   Abstimmungen erfolgen schriftlich, wenn:
     
7.3.1.   in der Mitgliederversammlung mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen,
7.3.2.   im Vorstand mindestens ein Mitglied dies verlangt,
7.3.3.   im Präsidium mindestens zwei Mitglieder dies verlangen.
7.3.4.   Eine schriftliche Abstimmung, auch per E-Mail, außerhalb einer Sitzung ist zulässig, wenn kein abstimmungsberechtigtes Mitglied widerspricht.
     
7.4.   Ein Mitglied des Organs darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluss ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied an dem Beschluss nur als Angehöriger einer Gruppe von Personen beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1.   Die Mitgliederversammlung wird in der Regel mit der Jahrestagung der Gesellschaft verbunden.
     
8.2.   Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten oder einem von ihm benannten Stellvertreter, in der Regel einer der Vizepräsidenten, geleitet.
     
8.3.   Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten, beruft die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin in schriftlicher Form ein. Eine ausschließlich elektronische Einladung ist zulässig.
     
8.4.   Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung sind dem Präsidenten spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung vorzulegen. Sie sind in der Mitgliederversammlung zu verlesen und gegebenenfalls zu beraten.
     
8.5.   Enthält die Tagesordnung den Punkt "Präsidiumswahlen" oder "Beiratswahlen" sind zu der Einladung die entsprechenden Kandidatenlisten beizulegen.
     
8.6.   Wahllisten können von den Mitgliedern der Gesellschaft entweder schriftlich bis zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung oder mündlich bei der Mitgliederversammlung ergänzt werden. Eine Ergänzung auf diesem Wege erfordert die Unterstützung von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft. Eine Einverständniserklärung des Kandidaten muss vorliegen.
     
8.7.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für die übrigen Organe und die Arbeitsgruppen bindend.

 

§ 9 Wahlen zum Präsidium

9.1.   Wählbar in das Präsidium sind alle ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft. Ehrenmitglieder sind nicht wählbar.
     
9.2.   Alle Mitglieder des Präsidiums mit der Ausnahme des Pastpräsidenten werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt.
     
9.3.   Alle Wahlvorschläge werden bis acht Wochen vor dem Wahltermin dem Präsidenten mit der Einverständniserklärung des Kandidaten eingereicht. Diese Vorschläge werden bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.
     
9.4.   Jedes ordentliche Mitglied der Gesellschaft ist für alle Präsidiumsämter vorschlagsberechtigt. Für die Kandidatenfindung ist der Vizepräsident für Forschung unter Hinzuziehung des Beirats verantwortlich.
     
9.5.   Die Wahlvorschläge für Mitglieder des Präsidiums sollen in angemessenem Verhältnis einerseits aus medizinischen und andererseits aus informationstechnischen / ingenieurwissenschaftlichen Fachvertretern zusammengesetzt sein.
     
9.6.   Die Gesellschaft fördert die Gleichstellung im Wissenschaftsbetrieb. Dies ist bei der Besetzung der Kandidatenlisten zu berücksichtigen.
     
9.7.   Die Amtszeit des Präsidenten beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist einmalig möglich.
     
9.8.   Die Amtszeit der anderen Vorstandsmitglieder beträgt ebenfalls zwei Jahre, es bestehen keine Einschränkungen bezüglich der Wiederwahl.
     
9.9.   Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre, eine Wiederwahl ist einmalig möglich. In jedem Kalenderjahr soll in etwa 1/3 der Beiratsmitglieder neu gewählt werden.
     
9.10.   Der Beirat besteht aus von der Mitgliederversammlung gewählten ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft sowie den Vorsitzenden der Arbeitsgruppen. Die Anzahl der Beiratsmitglieder soll in der Regel die Zahl 15 nicht übersteigen. Sollte ein gewähltes Beiratsmitglied zugleich Arbeitsgruppenvorsitzender sein hat er weiterhin nur eine Stimme im Beirat.
     
9.11.   Sollte ein Präsidiumsmitglied von seinem Amt zurück treten gelten folgende Regelungen:
     
9.11.1.   Im Falle des Präsidenten sowie einem der Vizepräsidenten schlägt der Vorstand aus den Präsidiumsmitgliedern einen kommissarischen Präsidenten bzw. Vizepräsidenten vor. Dieser muss vom Präsidium bestätigt werden.
9.11.2.   Im Falle der weiteren Vorstandsmitglieder schlägt der Vorstand einen kommissarischen Vertreter vor. Dieser muss vom Präsidium bestätigt werden.
9.11.3.   Im Falle eines Beiratsmitglieds rückt die Person nach, die in der Wahl zum Beirat in dem das ausscheidende Beiratsmitglied gewählt wurde, die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatte. Sollte es nicht ausreichend Kandidaten gegeben haben wird bei der nächsten Wahl zum Beirat ein Nachrücker gewählt. Es gelten die Amtszeiten des ausscheidenden Funktionsträgers.
9.11.4.   Die Bestätigung der kommissarischen Vertreter kann schriftlich in elektronischer Form unter Wahrung einer zweiwöchigen Frist erfolgen. Nicht rechtzeitig eingegangene Voten werden als „nicht bei der Abstimmung anwesend“ gewertet.
9.11.5.   Die kommissarische Amtsführung sowie das Nachrücken in den Beirat sind unschädlich bezüglich Wiederwahlen und Amtszeiten.
     
9.12.   Bei den Wahlen zum Präsidium gilt als gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Ergibt sich dabei eine Stimmengleichheit, entscheidet das vom Präsidenten zu ziehende Los.

 

§ 10 Präsidium

10.1.   Das Präsidium hat neben den in 9.1.2 der Satzung genannten Punkte folgende Aufgaben:
     
10.1.1.   Mitwirkung an der Aufstellung des Programms für die Jahrestagung, insbesondere Mitwirkung im Programmkomitee,
10.1.2.   Entscheidung über die Vergabe von Preisen und Stipendien,
10.1.3.   Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
10.1.4.   Ausarbeitung von Vorschlägen für die von der Mitgliederversammlung vorzunehmende Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
10.1.5.   Beratung über Fragen, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden sollen,
     
10.2.   Der Präsident beruft nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, eine Sitzung des Präsidiums ein. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Beratungspunkte wenigstens vier Wochen vor dem Sitzungstermin. Auf schriftliches Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern des Präsidiums ist eine Sitzung einzuberufen. Der Präsident leitet die Sitzung. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt einer der Vizepräsidenten die Leitung.
     
10.3.   Jede ordnungsgemäß einberufene Präsidiumsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
     
10.4.   Die Beschlüsse des Präsidiums werden sofern sie nicht als vertraulich gekennzeichnet sind den Mitgliedern bekannt gemacht. Dies kann in elektronischer Form erfolgen.

 

§ 11 Vorstand

11.1.   Der Vorstand hat neben den in 9.1.2 der Satzung genannten Punkte folgende Aufgaben:
     
11.1.1.   Der Vorstand berät und beschließt über Grundsatzfragen der Kooperation zwischen der Deutschen Gesellschaft für computer- und roboter-assistierten Chirurgie und anderen wissenschaftlichen Gesellschaften.
11.1.2.   Vorbereitung der Sitzungen des Präsidiums,
11.1.3.   Kontrolle über die Arbeit der Arbeitsgruppen sowie Gründung neuer und Streichung inaktiver Arbeitsgruppen.
11.1.4.   Mitwirkung bei der Organisation und Durchführung der Jahrestagung der Gesellschaft.
     
11.2.   Der Präsident beruft nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, eine Sitzung des Vorstands ein. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Beratungspunkte wenigstens vier Wochen vor dem Sitzungstermin. Auf schriftliches Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern des Präsidiums ist eine Sitzung einzuberufen. Der Präsident leitet die Sitzung. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt einer der Vizepräsidenten die Leitung.
     
11.3.   Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
     
11.4.   Kurzfristig anberaumte Sitzungstermine sind auch ohne Wahrung der vierwöchigen Frist beschlussfähig sofern nicht ein Vorstandsmitglied schriftlich gegen die Durchführung der Sitzung bzw. deren Beschlüsse innerhalb von zwei Wochen nach Zusendung des Sitzungsprotokolls Einspruch erhebt.
     
11.5.   Die CURAC kompensiert die Reisekosten zu Vorstandssitzungen gemäß der jeweiligen Reisekostenregelungen. Die Vorstandssitzung im Rahmen der Jahrestagung ist davon explizit ausgenommen, es sei denn das Vorstandsmitglied reist ausschließlich zur Vorstandssitzung an.

 

§ 12 Arbeitsgruppen

12.1.   Arbeitsgruppen beschäftigen sich mit speziellen Fachfragen oder Belangen der Gesellschaft.
     
12.2.   Arbeitsgruppen können von jedem Mitglied formlos beim Präsidenten beantragt werden. Über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe entscheidet der Vorstand zeitnah.
     
12.3.   Die Leitung einer Arbeitsgruppe erfolgt durch ein Mitglied der Gesellschaft. Der Arbeitsgruppenvorsitzende wird durch die Arbeitsgruppe bestimmt und dem Vorstand über den Präsidenten mitgeteilt.
     
12.4.   Arbeitsgruppen sind allen ordentlichen Mitgliedern zugänglich. Die Zuordnung zu einer Arbeitsgruppe erfolgt durch Anmeldung bei dem jeweiligen Vorsitzenden. In Ausnahmefällen können auch Nichtmitglieder der Gesellschaft Mitglied in einer Arbeitsgruppe sein.
     
12.5.   Die Führung einer Mitgliederliste obliegt dem Arbeitsgruppenvorsitzenden.
     
12.6.   Der Arbeitsgruppenvorsitzende berichtet jährlich schriftlich dem Vorstand über die Aktivitäten der Arbeitsgruppe.
     
12.7.   Inaktive Arbeitsgruppen können vom Vorstand geschlossen werden. Eine Wiedereinrichtung ist möglich.

 

§ 13 Geschäftsstelle

13.1.   Die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte obliegt der Geschäftsstelle. Leiter der Geschäftsstelle sind der Schatzmeister und der Präsident.
     
13.2.   Das Nähere über Sitz, Einrichtung und Arbeitsweise der Geschäftsstelle bestimmt der Vorstand, dessen Weisungen die Mitglieder der Geschäftsstelle unterworfen sind.
     
13.3.   Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen der Organe vor, sorgt für die Durchführung und soweit erforderlich für die Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Beschlüsse der Organe.

 

§ 14 Kommunikation, Datenschutz

14.1.   Die Kommunikation der Gesellschaft mit den Mitgliedern erfolgt primär in elektronischer Form sofern nicht durch den Gesetzgeber eine andere Form der Kommunikation vorgeschrieben ist.
     
14.2.   Zu diesem Zweck sind die Mitglieder verpflichtet, eine gültige elektronische Postadresse bei der Gesellschaft zu hinterlegen. Die Gesellschaft verpflichtet sich, diese Kontaktinformation ausschließlich für Mitteilungen der Gesellschaft zu nutzen. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen.
     
14.3.   Die Gesellschaft kann elektronische Verteiler aufbauen, über die Informationen, die nicht Mitteilungen der Gesellschaft sind, verteilt werden. Die Aufnahme in diesen Verteiler muss durch das Mitglied ausdrücklich erklärt werden. Ein Austritt ist jederzeit möglich.

 

 

CURAC Kontakt

CURAC Geschäftsstelle    
c/o Gabriele Schäfer
Albstraße 45
D-70597 Stuttgart

 

 

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