letzte Aktualisierung: 

 10/10/2008

  
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1. 1 Die am 30.Juni 2001 gegründete Deutschen Gesellschaft für
Computer-und Roboter-Assistierte Chirurgie e. V.
ist eine Vereinigung von natürlichen Personen, die sich wissenschaftlich oder praktisch mit der computer-und roboter-assistierten Chirurgie beschäftigen oder dafür ein wissenschaftliches oder berufliches Interesse zeigen. Die Bezeichnung "Personen" umfaßt Kolleginnen und Kollegen aus den medizinischen, informationstechnischen, ingenieurwissenschaftlichen und angrenzenden Gebieten. Desweiteren werden darunter auch wissenschaftlich interessierte Mitglieder einer Firma oder vergleichbarer Einrichtungen verstanden.

1. 2
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.

1. 3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2. 0
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit, Vermögen

2. 1
Die Gesellschaft bezweckt:

2. 1. 1 die Förderung der wissenschaftlichen und praktischen Belange der computer-und roboter-assistierten Chirurgie im weitesten Sinne,

2. 1. 2 die Herstellung und Vertiefung der Beziehungen zwischen chirurgischen, informationstechnischen, ingenieurwissenschaftlichen und den angrenzenden Gebieten im allgemeinen und zu den in- und ausländischen medizinischen Fachgesellschaften,

2. 1. 3 die Nutzbarmachung und Auswertung von Kenntnissen und Erfahrungen der auf dem Gebiet der computer-und roboter-assistierten Chirurgie tätigen Personen für alle Mitglieder,

2. 1. 4
die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten auf dem Gebiet der computer-und roboter-assistierten Chirurgie,

2. 1. 5
die Förderung der Fortbildung der Mitglieder und des Nachwuchses.

2. 2
Der Erfüllung dieser Zwecke dienen:

2. 2. 1
die Veranstaltung eines jährlich einmal stattfindenden wissenschaftlichen Kongresses, der vom Präsidenten der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Präsidium gestaltet und vom Präsidenten geleitet wird,Dieser Kongress soll nach Möglichkeit vom Präsidenten der Gesellschaft vorbereitet und an dessen wissenschaftlicher Wirkungstätte stattfinden.

2. 2. 2
die Veröffentlichung der auf diesem Kongreß gehaltenen Vorträge in einem Kongreßbericht und in einem Forumband sowie in elektronischen Medien,

2. 2. 3
der Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen deutschsprachigen Wissenschaftlern der computer-und roboter-assistierten Chirurgie untereinander und mit ausländischen Kollegen sowie die Förderung der persönlichen Beziehungen zwischen diesen Personengruppen,

2. 2. 4
die Auszeichnung von Personen, die sich um die Entwicklung der computer-und roboter-assistierten Chirurgie besonders verdient gemacht haben,

2. 2. 5
die Auszeichnung wissenschaftlicher oder sonst für die Praxis besonders wichtiger Arbeiten aus dem Gebiete der computer-und roboter-assistierten Chirurgie,

2. 3 Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse und sonstige Zuwendungen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine den Satzungszwecken widersprechenden Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.

2. 4
Es wird keine Person durch Verwaltungsmaßnahmen, die den Zwecken der Gesellschaft zuwiderlaufen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. 5
Das Vermögen der Gesellschaft setzt sich zusammen:

2. 5. 1
aus dem Kapital- und Barvermögen, entstanden aus den Jahresbeiträgen, aus Zuwendungen, welche der Gesellschaft von Mitgliedern oder von Dritten gemacht werden, und aus Jahresüberschüssen.


3. 0
Mitglieder

3. 1
Die Gesellschaft setzt sich zusammen aus:

3. 1. 1
ordentlichen Mitgliedern (3.2),

3. 1. 2 korrespondierenden Mitgliedern (3.3),

3. 1. 3
Ehrenmitgliedern (3.4).

3. 2
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich wissenschaftlich oder praktisch mit der computer-und roboter-assistierten Chirurgie beschäftigt (siehe 1.1) oder dafür ein wissenschaftliches oder praktisches Interesse zeigt. Die Mitgliedschaft von nicht-Medizinern ist ausdrücklich erwünscht. Es wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Medizinern einerseits und Fachvertreter der technischen Fächer andererseits angestrebt. Die Wirkungstätte des Mitgliedes sollte im deutschsprachigen europäische Raum (BRD, Schweiz, Österreich) sein. Eine Mitgliedschaft von Institutionen ist nicht vorgesehen.

3. 3
Korrespondierendes Mitglied kann jede natürliche Person werden, dieihren Wohnsitz ausserhalb des deutschsprachigen europäische Raums (BRD, Schweiz, Österreich) hat und die sich wissenschaftlich oder praktisch mit der computer-und roboter-assistierten Chirurgie beschäftigt (siehe 1.1) oder dafür ein wissenschaftliches oder praktisches Interesse zeigt.

3. 4
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um die Entwicklung und Förderung der computer-und roboter-assistierten Chirurgie in besonderer Weise verdient gemacht haben. Ihre Zahl soll 50 nicht überschreiten.

4. 0
Begründung der Mitgliedschaft

4. 1
Anmeldungen für die Aufnahme als ordentliches Mitglied können jederzeit erfolgen. Das Anmeldeformblatt ist bei der Geschäftsstelle anzufordern oder über die Homepage der Gesellschaft abrufbar. Dem ausgefüllten Formblatt sind eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und die unterschriebene Bürgschaftserklärung von zwei ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft beizufügen.

4. 2 Anmeldungen, die mit allen Unterlagen bis zum 31.Oktober bei der Geschäftsstelle eingegangen sind, gelten für die Mitgliedschaft im aktuellen Kalenderjahr. Die Namen der Bewerber werden auf der Homepage der Gesellschaft veröffentlicht.

4. 3
Einsprüche von ordentlichen Mitgliedern gegen die Aufnahme neuer Mitglieder können bis vier Wochen nach der Bekanntgabe auf der Homepage dem Generalsekretär geltend gemacht werden; sie bedürfen einer schriftlichen Begründung.

4. 4
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Gesellschaft mit einfacher Mehrheit.

4. 5
Die Entscheidung muß dem Antragsteller und den Mitgliedern der Gesellschaft innerhalb von 4 Wochen mitgeteilt werden.

4. 6
Bei Ablehnung der Aufnahme kann der Anmeldende binnen eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheides Einspruch beim Vorstand der Gesellschaft einlegen.

4. 7
Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann von jedem ordentlichen Mitglied vorgeschlagen werden. Der Vorschlag ist mit Begründung unter Beifügung erforderlicher Unterlagen dem Präsidenten bis zum 1. Februar vorzulegen, der ihn mit der Einladung zur Jahrestagung den Mitgliedern des Präsidiums zur Beschlußfassung zuleitet. Die Beschlußfassung erfolgt in geheimer schriftlicher Abstimmung. Die Ernennung gilt als vollzogen, wenn das Präsidium der Gesellschaft einstimmig für die Ernennung stimmt.


5. 0
Stimmrecht, Wählbarkeit, Veröffentlichungen der Gesellschaft

5. 1
Alle Mitglieder sind stimmberechtigt und zu den Organen der Gesellschaft wählbar.

5. 2
Als Mitteilungen der Gesellschaft gelten primär elektronische Publikationsformen (Homepage, e-mail-Verteiler). Der Einsatz von Printmedien bleibt dadurch uneingeschränkt. Im Falle der Publikation eines Kongressberichtes oder anderer Mitteilungen in gedruckter Form haben alle ordentlichen Mitglieder Anspruch auf Zusendung gegen Erstattung des vom Vorstand festgesetzten Unkostenbeitrages.


6. 0
Beitrag

6. 1
Der Jahresbeitrag für die ordentlichen Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung für die folgenden Geschäftsjahre festgesetzt.

6. 2
Anträge auf Änderung des Beitrages sind spätestens zum 1.Februar des Kalenderjahres der Mitgliederversammlung dem Generalsekretär vorzulegen.

6. 3
Jedes beitragspflichtige Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres verpflichtet.

6. 4
Neu aufgenommene Mitglieder haben den ersten Jahresbeitrag bei der Aufnahme zu entrichten, sofern diese vor dem 31.10. erfolgt.

6. 5
Den beitragspflichtigen Mitgliedern wird nach Eingang ihres Beitrages die aktuelle Mitgliedsschaft bestätigt. Sie ist nicht übertragbar. Die Bestätigung der Mitgliedschaft kann auch ausschließlich in elektronischer Form erfolgen.

6. 6
Langjährige Mitglieder können nach Übergang in den Ruhestand auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden.

6. 7
Beim Vorliegen besonderer Umstände können auch andere langjährige Mitglieder auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden.

6. 8
Über die Anträge von der Beitragspflicht nach 6.6 oder 6.7 entscheidet der Generalsekretär.

6. 9
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie erhalten den Kongreßbericht und die Mitteilungen unentgeltlich.


7. 0
Ende der Mitgliedschaft

7. 1
Die Mitgliedschaft endet:

7. 1. 1
durch Kündigung des Mitgliedes, die mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß eines jeden Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den Generalsekretär zu erfolgen hat. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist zu entrichten;

7. 1. 2
durch Streichung in der Mitgliederliste. Die Streichung kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist. Ein Wiedereintritt in die Gesellschaft ist in diesem Falle nur nach vollständiger Zahlung der Rückstände und nach einem Beschlusses des Vorstandes möglich. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist zu entrichten;

7. 1. 3
mit dem Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts gemäß § 45 StGB oder bei Entziehung der ärztlichen Approbation oder einer vergleichbaren Berufserlaubnis;

7. 1. 4
durch Ausschließung. Diese darf nur ausgesprochen werden, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der Gesellschaft geschädigt oder in grober Weise gegen die Interessen der Gesellschaft verstoßen hat. Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Präsidiums die Mitgliederversammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung.

7. 1. 4a
Der Beschluß über die Ausschließung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Vor der Beschlußfassung ist dem Betroffenen nach vorangegangener schriftlicher Stellungnahme an das Präsidium Gelegenheit zur persönlichen Äußerung in der Mitgliederversammlung zu geben.

7. 1. 4b
Das Präsidium kann nach Anhörung des Betroffenen das vorläufige Ruhen der Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluß anordnen; der Anordnungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder des Präsidiums;

7. 1. 5
durch den Tod.

7. 2
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen oder auf andere Leistungen der Gesellschaft.

8. 0
Organe der Gesellschaft

8. 1
Organe der Gesellschaft sind:

8. 1. 1
die Mitgliederversammlung (10.0),

8. 1. 2
das Präsidium (11.0), bestehend aus

8. 1. 2a
dem Beirat (11.0),

8. 1. 2b
dem Vorstand (12.0).

8. 2
der Industriebeirat.Dieser besteht aus 10 ordentlichen Mitgliedern der Gellschaft, die in der Ausübung ihres Berufes wesentlich die Interessen einer Firma oder vergleichbaren Einrichtung vertreten. Die Anzahl der Mitglieder des Industriebeirates kann mit der einfachen Mehrheit des Präsidiums verändert werden. Ein gewählter Vertreter des Industriebeirates ist für die Dauer von einem Jahr Mitglied des Beirates (11.1.10) der Gesellschaft und dort stimmberechtigt.

8. 3
Soweit nach dieser Satzung die Amtsdauer von Mitgliedern der Organe zeitlich begrenzt ist, führen sie ihr Amt nach Ablauf der Amtsdauer fort, bis der Nachfolger das Amt übernimmt.

9. 0
Form der Beschlußfassung, Niederschrift

9. 1
Die Organe beschließen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. 2
Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, genügt einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Befragung wiederholt; kommt auch hierbei eine Mehrheit nicht zustande, gilt der Antrag als abgelehnt. Dies gilt nicht, soweit die Satzung anderes vorschreibt.

9. 2. 1
Ein Mitglied des Organs darf bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend sein, wenn ein Beschluß ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt nicht, wenn das Mitglied an dem Beschluß nur als Angehöriger einer Gruppe von Personen beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

9. 3
Bei den Wahlen zum Präsidium (11.2.0) ist schriftlich und geheim abzustimmen. Das gleiche gilt, wenn der Präsident oder der Leiter der Sitzung wegen der besonderen Bedeutung der Angelegenheit eine solche Abstimmung für erforderlich hält.

9. 4
Im übrigen erfolgen Abstimmungen durch Handaufheben. Außer in den Fällen des Satzes 1 ist geheim abzustimmen, wenn dies die Satzung im Einzelfall vorschreibt oder wenn in der Mitgliederversammlung (10.0) mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder, im Vorstand (12.0) mindestens ein Mitglied, im Präsidium (11.0) mindestens zwei Mitglieder dies verlangen. Eine schriftliche Abstimmung außerhalb einer Sitzung ist zulässig, wenn kein abstimmungsberechtigtes Mitglied widerspricht.

9. 5
Über jede Sitzung eines Organs wird von dem Generalsekretär oder von einem von dem Sitzungsleiter beauftragten Sitzungsteilnehmer eine Ergebnisniederschrift gefertigt. Sie wird von dem Sitzungsleiter und dem Schriftführer gegengezeichnet.

10. 0
Mitgliederversammlung

10. 1
Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Gesellschaft an. Für die Regelung des Stimmrechts gilt 5.0. Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter geleitet.

10. 2
In jedem Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird in der Regel mit dem Jahreskongreß der Gesellschaft (2.2.1) verbunden.

10. 3
Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung einer der beiden stellvertretenden Präsidenten, beruft die Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin in schriftlicher Form ein.

10. 4
Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung sind dem Generalsekretär spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung vorzulegen. Der Generalsekretär gibt die Anträge unverzüglich dem Präsidenten weiter. Sie sind in der Mitgliederversammlung zu verlesen und gegebenenfalls zu beraten.

10. 5
Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens fünfzig stimmberechtigte Mitglieder oder ein Beschluß des Präsidiums dies schriftlich unter Angabe von Gründen vom Präsidenten verlangen.

10. 6
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

10. 7
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

10. 7. 1
Entgegennahme eines Berichtes des Präsidenten über wichtige Angelegenheiten des abgelaufenen Geschäftsjahres,

10. 7. 2
Entgegennahme eines Berichtes des Generalsekretärs über das abgelaufene Geschäftsjahr,

10. 7. 3
Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr,

10. 7. 4
Abnahme der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes,

10. 7. 5
Wahl der Mitglieder des Präsidiums, entsprechend 10.2.0,

10. 7. 6
Feststellung des Haushaltsplanes,

10. 7. 7
Festsetzung des Beitrages (6.0),

10. 7. 8
Beschlußfassung über Anträge des Präsidiums auf Ausschließung von Mitgliedern nach 7.1.4,

10. 7. 9
Beschlußfassung über Anträge auf Änderung der Satzung (15.0),

10. 7. 10
Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft (16.0),

10. 7. 11
Beschlußfassung über sonstige Angelegenheiten, die der Erreichung der Ziele der Gesellschaft dienen, soweit nicht die Zuständigkeit des Präsidiums oder des Vorstandes begründet ist.

10. 7. 12
Entgegennahme des Berichtes der beiden Kassenprüfer über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung und Abstimmung über die Erteilung der Entlastung des Schatzmeisters und des Präsidiums.

10. 8
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für die übrigen Organe und die nach 14.0 gebildeten Ausschüsse, Sektionen und Arbeitsgemeinschaften bindend.

11. 0
Präsidium

11. 1.
Zusammensetzung des PräsidiumsDas Präsidium setzt sich aus dem Vorstand (11.1.1 bis 11.1.9) und dem Beirat der Gesellschaft (11.1.10) zusammen:

11.1.1
Präsident,

11. 1. 2
Erster Stellvertretender Präsident, der die Schwerpunkte Forschungsprojekte und
öffentliche Förderung vertritt,

11. 1. 3
Zweiter Stellvertretender Präsident, der die Öffentlichkeitsarbeit schwerpunktmäßig vertritt,

11. 1. 4
Generalsekretär,

11. 1. 5
Schatzmeister,

11. 1. 6
stellvertretender Schatzmeister

11. 1. 7
Schriftführer

11. 1. 8
stellvertretender Schriftführer,

11. 1. 9
PastpräsidentDer Pastpräsident hat innerhalb des Vorstandes kein Stimmrecht.

11. 1. 10
15 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder der Gesellschaft im dreijährlichen Wechsel. Diese stellen den Beirat der Gesellschaft dar. Die Anzahl der Mitglieder des Beirates kann mit der einfachen Mehrheit des Präsidiums verändert werden.

11. 2.
Wahlverfahren für die Mitglieder des Präsidiums

11. 2. 1
Wählbar in das Präsidium sind alle ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft. Ehrenmitglieder sind nicht wählbar.Mitglieder, die wesentliche Teile ihrer Tätigkeit in einer Institution mit primär kommerziellen Interessen erbringen, können zur Wahrung der Gemeinnützigkeit nicht in das Präsidium gewählt werden. Ausnahme bildet ein Vertreter des Industriebeirates, der in den Beirat der Gesellschaft als wahlberichtigtes Mitglied entsand werden kann. Der Vorstand (Mitglieder 11.1.1 bis 11.1.9) darf zum Ausschluss einer direkten oder indirekten Vorteilsnahme nicht mit Vertretern der Industrie besetzt werden.Im Zweifelsfall der Zuordnung zur "Industrie" entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

11. 2. 2
Alle Mitglieder des Präsidiums mit der Ausnahme des Pastpräsidenten (11.1.9) werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

11. 2. 3
Alle Kandidaten werden bis zum 1.Februar des Jahres vor dem Wahltermin dem Generalsekretär mit der Einverständniserklärung des Kandidaten eingereicht. Diese Vorschläge werden bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.

11. 2. 4 Die Kandidaten für Mitglieder des Präsidiums sollen paritätisch einerseits aus medizinischen und andererseits aus informationstechnischen / ingenieurwissenschaftlichen Fachvertretern zusammengesetzt sein. Positionen 11.1.1 bis 11.1.9 sollen diese Parität besonders zum Ausdruck bringen.

11. 2. 5
Der 1. Vizepräsident wird automatisch zur Wahl des Präsidenten vorgeschlagen. Der 2. Vizepräsident wird automatische zur Wahl des 1.Vizepräsidenten vorgeschlagen. Ansonsten gilt 11.2.6 uneingeschränkt. Anderweitige Kanidaturen sind davon unbenommen.

11. 2. 6
I Die Amtszeit für die Mitglieder 11.1.1 bis 11.1.9 beträgt ein Jahr (vom 01. Juli bis 30. Juni nach dem Wahltermin). Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Ausgenommen sind Mitglieder 11.1.4 und 11.1.5.
II Die Amtszeit für die Mitglieder 11.1.4 bis 11.1.5 beträgt 3 Jahre. 11.1.4 und 11.1.5 sind 3 mal wiederwählbar.
II Die Amtszeit für die Mitglieder des Beirats (11.1.10) ist auf 3 Jahre begrenzt. Eine Wiederwahl ist möglich.
IV Tritt bei den Präsidiumsmitgliedern während ihrer Zugehörigkeit zum Präsidium eine Änderung ihrer beruflichen Position ein, die im Widerspruch zu ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Präsidium der CURAC steht, so behalten sie ihr Mandat so lange weiter, bis durch die Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt ist.

11. 2. 7 Bei den Wahlen in der Mitgliederversammlung gilt als gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Ergibt sich dabei eine Stimmengleichheit, entscheidet das vom Präsidenten oder bei seiner Verhinderung das vom amtierenden Stellvertreter zu ziehende Los.

11. 2. 8
Alle Wahlen für das Präsidium sind in geheimer Abstimmung durchzuführen.

11. 3.
Sitzungen des Präsidiums

11. 3. 1
Der Präsident - oder in seinem Namen - der Generalsekretär beruft nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, eine Sitzung des Präsidiums ein. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Beratungspunkte wenigstens vier Wochen vor dem Sitzungstermin. Auf schriftliches Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern des Präsidiums ist eine Sitzung einzuberufen. Der Präsident leitet die Sitzung. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt einer seiner Stellvertreter die Leitung.

11. 3. 2
Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Drittel der Mitglieder einschließlich des Präsidenten oder seines Stellvertreters anwesend sind.

11. 4.
Aufgaben des Präsidiums

11. 4. 1
Mitwirkung an der Aufstellung des Programms für den Jahreskongreß (2.2.1),

11. 4. 2
Beschlußfassung über das Anlegen und Verwenden des Vermögens der Gesellschaft,

11. 4. 3
Beschlußfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern (4.8)

11. 4. 4
Ausarbeitung von Vorschlägen für die von der Mitgliederversammlung
vorzunehmende Wahl der Mitglieder des Präsidiums.

11. 4. 5
Beratung über Fragen, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden sollen,

11. 4. 6
Bestellung eines Mitgliedes des Aufnahme-Ausschusses (4.5),

11. 4. 7
Beratung der vom Präsidenten oder vom Vorstand vorgelegten Punkte der Tagesordnung,

11. 4. 8
Beschlußfassung über Einrichtung von Ausschüssen, Sektionen und
Arbeitsgemeinschaften nach 14.4,

11. 4. 9
Beschlußfassung über Bestimmungen für die Vergabe von Preisen und Stipendien.

12. 0
Vorstand

12. 1
Zusammensetzung

12. 1. 1
Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums zu 11.1.1 bis 11.1.9.

12. 1. 2
Generalsekretär und Schatzmeister vertreten sich im Falle einer Verhinderung gegenseitig.

12. 1. 3
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Stellvertretenden Präsidenten. Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Ersten Stellvertretenden Präsidenten und den Zweiten Stellvertretenden Präsidenten vertreten. Die Vertretungsbefugnis des Ersten und des Zweiten Stellvertretenden Präsidenten im Innen-und Aussenverhältnis ist jedoch dahin beschränkt, daß sie nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten diesen vertreten können, und zwar dann gemeinsam.

12. 2
Sitzungen

12. 2. 1
Der Präsident - oder in seinem Namen - der Generalsekretär beruft nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, Sitzungen des Gesamtvorstandes ein. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Beratungspunkte in der Regel wenigstens vier Wochen vor dem Sitzungstermin. Auf schriftliches Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern des Vorstandes ist eine Sitzung einzuberufen. Der Präsident leitet die Sitzungen. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt einer seiner Stellvertreter die Leitung.

12. 2. 2
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder einschließlich des Präsidenten oder Stellvertretenden Präsidenten anwesend sind.

12. 2. 3 Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines nach 12.2.1 anwesenden Stellvertreters den Ausschlag. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Die Beschlüsse des Vorstandes werden dem Präsidium mitgeteilt.

12. 3
Aufgaben

12. 3. 1
Die Mitglieder des Vorstandes nach 11.1.1 bis 11.1.9 führen die Geschäfte der Gesellschaft und verwalten das Vermögen.

12. 3. 2
Der Gesamtvorstand berät und beschließt über Grundsatzfragen der Kooperation zwischen der Deutschen Gesellschaft für computer-und roboter-assistierten Chirurgie und anderen wissenschaftlichen Gesellschaften.

12. 3. 3
Vorbereitung der Sitzungen des Präsidiums,

12. 3. 4
Einsetzen der Kassenprüfer, die der Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten haben und nicht Mitglieder des Präsidiums sein dürfen,

12. 3. 5
Zuziehung von Mitgliedern des Präsidiums für besondere Fragen,

12. 3. 6
Entscheidung über die Vergabe von Preisen und Stipendien, soweit diese
nicht dem Präsidium vorbehalten sind oder die Bestimmungen andere Regelungen vorsehen.

13. 0
Geschäftsstelle

13. 1
Die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte obliegt der Geschäftsstelle.
Leiter der Geschäftsstelle sind der Generalsekretär und der Schatzmeister.

13. 2
Das Nähere über Sitz, Einrichtung und Arbeitsweise der Geschäftsstelle bestimmt der Vorstand, dessen Weisungen die Mitglieder der Geschäftsstelle unterworfen sind.

13. 3
Der Generalsekretär bereitet die Sitzungen der Organe vor, sorgt für die Durchführung und soweit erforderlich für die Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Beschlüsse der Organe.

13. 4
Dem Präsidenten obliegt die Zusammenstellung und Veröffentlichung des Kongreßberichtes (2.2.2).

13. 5
Er hat das Recht, an allen Sitzungen der Organe und der nach 14.0 gebildeten Ausschüsse, Sektion und Arbeitsgemeinschaften teilzunehmen.

14. 0
Sektionen, Ausschüsse, Arbeitsgemeinschaften

14. 1
Die Deutsche Gesellschaft für computer-und roboter-assistierte Chirurgie unterhält und unterstützt Sektionen, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften. Diese sind in Thematik, Anzahl, Zusammensetzung und Struktur mit der einfachen Mehrheit des Präsidiums zu verändern. Sektionen, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften der CURAC sind durch ein Mitglied der Gesellschaft zu leiten. Dieser Leiter ist dem Präsidium nach einer festgelegten Zeitdauer rechenschaftspflichtig. In Sektionen, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften der CURAC können nach Votum des Präsidiums auch Nicht-Mitglieder berufen werden.

15. 0
Änderung der Satzung

15. 1
Anträge auf Änderung der Satzung sind dem Generalsekretär spätestens am 1. Februar des Jahres, in dem sie der Mitgliederversammlung vorgelegt werden sollen, einzureichen. Sie bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch mindestens 20 stimmberechtigte Mitglieder. Auch das Präsidium kann Anträge auf Änderung der Satzung stellen; Satz 1 gilt entsprechend.

15. 2
Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Eine Beschlußfassung über Satzungsänderungen setzt voraus, daß die Änderungsanträge den Mitgliedern bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind.

15. 3
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der behördlichen Genehmigung.

16. 0
Auflösung der Gesellschaft

16. 1
Anträge auf Auflösung der Gesellschaft bedürfen der Anmeldung wie Anträge auf Änderung der Satzung. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der bei der Versammlung erschienen Mitglieder erforderlich.

16. 2
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft entscheidet die letzte Mitgliederversammlung gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss, welchem gemeinnützigen Zweck das Vermögen der Gesellschaft zuzuführen ist. Es gelten hinsichtlich der Liquidation die §§ 47 ff. BGB. Das Präsidium hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht anzumelden.

16. 3
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für wissenschaftliche Zwecke im Rahmen der Satzung.

16. 4
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.