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1.
1 Die am 30.Juni 2001 gegründete Deutschen
Gesellschaft für
Computer-und Roboter-Assistierte Chirurgie e. V.
ist eine Vereinigung von natürlichen Personen, die sich
wissenschaftlich oder praktisch mit der computer-und roboter-assistierten
Chirurgie beschäftigen oder dafür ein wissenschaftliches
oder berufliches Interesse zeigen. Die Bezeichnung "Personen"
umfaßt Kolleginnen und Kollegen aus den medizinischen,
informationstechnischen, ingenieurwissenschaftlichen und angrenzenden
Gebieten. Desweiteren werden darunter auch wissenschaftlich
interessierte Mitglieder einer Firma oder vergleichbarer Einrichtungen
verstanden.
1. 2
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin.
1. 3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.
0 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit, Vermögen
2.
1
Die Gesellschaft bezweckt:
2. 1. 1 die Förderung der wissenschaftlichen
und praktischen Belange der computer-und roboter-assistierten
Chirurgie im weitesten Sinne,
2. 1. 2 die Herstellung
und Vertiefung der Beziehungen zwischen chirurgischen, informationstechnischen,
ingenieurwissenschaftlichen und den angrenzenden Gebieten
im allgemeinen und zu den in- und ausländischen medizinischen
Fachgesellschaften,
2. 1. 3 die Nutzbarmachung und Auswertung von
Kenntnissen und Erfahrungen der auf dem Gebiet der computer-und
roboter-assistierten Chirurgie tätigen Personen für
alle Mitglieder,
2. 1. 4 die Förderung wissenschaftlicher Arbeiten
auf dem Gebiet der computer-und roboter-assistierten Chirurgie,
2. 1. 5 die Förderung der Fortbildung der
Mitglieder und des Nachwuchses.
2. 2 Der Erfüllung dieser Zwecke dienen:
2. 2. 1 die Veranstaltung eines jährlich einmal
stattfindenden wissenschaftlichen Kongresses, der vom Präsidenten
der Gesellschaft im Einvernehmen mit dem Präsidium gestaltet
und vom Präsidenten geleitet wird,Dieser Kongress soll
nach Möglichkeit vom Präsidenten der Gesellschaft
vorbereitet und an dessen wissenschaftlicher Wirkungstätte
stattfinden.
2.
2. 2 die Veröffentlichung der auf diesem Kongreß
gehaltenen Vorträge in einem Kongreßbericht und
in einem Forumband sowie in elektronischen Medien,
2.
2. 3 der Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen
deutschsprachigen Wissenschaftlern der computer-und roboter-assistierten
Chirurgie untereinander und mit ausländischen Kollegen
sowie die Förderung der persönlichen Beziehungen
zwischen diesen Personengruppen,
2.
2. 4
die Auszeichnung von Personen, die sich um die Entwicklung
der computer-und roboter-assistierten Chirurgie besonders
verdient gemacht haben,
2.
2. 5
die Auszeichnung wissenschaftlicher oder sonst für die
Praxis besonders wichtiger Arbeiten aus dem Gebiete der computer-und
roboter-assistierten Chirurgie,
2. 3 Die Gesellschaft
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke. Sie erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse
und sonstige Zuwendungen dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine den Satzungszwecken
widersprechenden Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft.
2.
4 Es wird keine Person durch Verwaltungsmaßnahmen,
die den Zwecken der Gesellschaft zuwiderlaufen, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
2.
5 Das Vermögen der Gesellschaft setzt sich
zusammen:
2.
5. 1 aus dem Kapital- und Barvermögen, entstanden
aus den Jahresbeiträgen, aus Zuwendungen, welche der
Gesellschaft von Mitgliedern oder von Dritten gemacht werden,
und aus Jahresüberschüssen.
3. 0 Mitglieder
3.
1
Die Gesellschaft setzt sich zusammen aus:
3.
1. 1
ordentlichen Mitgliedern (3.2),
3.
1. 2
korrespondierenden Mitgliedern (3.3),
3.
1. 3
Ehrenmitgliedern (3.4).
3. 2
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden,
die sich wissenschaftlich oder praktisch mit der computer-und
roboter-assistierten Chirurgie beschäftigt (siehe 1.1)
oder dafür ein wissenschaftliches oder praktisches Interesse
zeigt. Die Mitgliedschaft von nicht-Medizinern ist ausdrücklich
erwünscht. Es wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen
Medizinern einerseits und Fachvertreter der technischen Fächer
andererseits angestrebt. Die Wirkungstätte des Mitgliedes
sollte im deutschsprachigen europäische Raum (BRD, Schweiz,
Österreich) sein. Eine Mitgliedschaft von Institutionen
ist nicht vorgesehen.
3. 3
Korrespondierendes Mitglied kann jede natürliche Person
werden, dieihren
Wohnsitz ausserhalb des deutschsprachigen europäische
Raums (BRD, Schweiz, Österreich) hat und die sich wissenschaftlich
oder praktisch mit der computer-und roboter-assistierten Chirurgie
beschäftigt (siehe 1.1) oder dafür ein wissenschaftliches
oder praktisches Interesse zeigt.
3. 4
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die
sich um die Entwicklung und Förderung der computer-und
roboter-assistierten Chirurgie in besonderer Weise verdient
gemacht haben. Ihre Zahl soll 50 nicht überschreiten.
4. 0
Begründung der Mitgliedschaft
4. 1
Anmeldungen für die Aufnahme als ordentliches Mitglied
können jederzeit erfolgen. Das Anmeldeformblatt ist bei
der Geschäftsstelle anzufordern oder über die Homepage
der Gesellschaft abrufbar. Dem ausgefüllten Formblatt
sind eine Darstellung des beruflichen Werdegangs und die unterschriebene
Bürgschaftserklärung von zwei ordentlichen Mitgliedern
der Gesellschaft beizufügen.
4. 2 Anmeldungen, die
mit allen Unterlagen bis zum 31.Oktober bei der Geschäftsstelle
eingegangen sind, gelten für die Mitgliedschaft im aktuellen
Kalenderjahr. Die Namen der Bewerber werden auf der Homepage
der Gesellschaft veröffentlicht.
4. 3
Einsprüche von ordentlichen Mitgliedern gegen die Aufnahme
neuer Mitglieder können bis vier Wochen nach der Bekanntgabe
auf der Homepage dem Generalsekretär geltend gemacht
werden; sie bedürfen einer schriftlichen Begründung.
4. 4
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der Gesellschaft
mit einfacher Mehrheit.
4. 5 Die
Entscheidung muß dem Antragsteller und den Mitgliedern
der Gesellschaft innerhalb von 4 Wochen mitgeteilt werden.
4.
6
Bei Ablehnung der Aufnahme kann der Anmeldende binnen eines
Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheides Einspruch
beim Vorstand der Gesellschaft einlegen.
4.
7
Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann von jedem ordentlichen
Mitglied vorgeschlagen werden. Der Vorschlag ist mit Begründung
unter Beifügung erforderlicher Unterlagen dem Präsidenten
bis zum 1. Februar vorzulegen, der ihn mit der Einladung zur
Jahrestagung den Mitgliedern des Präsidiums zur Beschlußfassung
zuleitet. Die Beschlußfassung erfolgt in geheimer schriftlicher
Abstimmung. Die Ernennung gilt als vollzogen, wenn das Präsidium
der Gesellschaft einstimmig für die Ernennung stimmt.
5.
0
Stimmrecht, Wählbarkeit, Veröffentlichungen der
Gesellschaft
5.
1
Alle Mitglieder sind stimmberechtigt und zu den Organen der
Gesellschaft wählbar.
5.
2
Als Mitteilungen der Gesellschaft gelten primär elektronische
Publikationsformen (Homepage, e-mail-Verteiler). Der Einsatz
von Printmedien bleibt dadurch uneingeschränkt. Im Falle
der Publikation eines Kongressberichtes oder anderer Mitteilungen
in gedruckter Form haben alle ordentlichen Mitglieder Anspruch
auf Zusendung gegen Erstattung des vom Vorstand festgesetzten
Unkostenbeitrages.
6.
0
Beitrag
6.
1
Der Jahresbeitrag für die ordentlichen Mitglieder wird
von der Mitgliederversammlung für die folgenden Geschäftsjahre
festgesetzt.
6.
2 Anträge
auf Änderung des Beitrages sind spätestens zum 1.Februar
des Kalenderjahres der Mitgliederversammlung dem Generalsekretär
vorzulegen.
6.
3
Jedes beitragspflichtige Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages
bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres verpflichtet.
6.
4 Neu
aufgenommene Mitglieder haben den ersten Jahresbeitrag bei
der Aufnahme zu entrichten, sofern diese vor dem 31.10. erfolgt.
6.
5 Den beitragspflichtigen Mitgliedern wird nach
Eingang ihres Beitrages die aktuelle Mitgliedsschaft bestätigt.
Sie ist nicht übertragbar. Die Bestätigung der Mitgliedschaft
kann auch ausschließlich in elektronischer Form erfolgen.
6.
6
Langjährige Mitglieder können nach Übergang
in den Ruhestand auf Antrag von der Beitragspflicht befreit
werden.
6.
7
Beim Vorliegen besonderer Umstände können auch andere
langjährige Mitglieder
auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden.
6.
8
Über die Anträge von der Beitragspflicht nach 6.6
oder 6.7 entscheidet der Generalsekretär.
6.
9
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie
erhalten den Kongreßbericht und die Mitteilungen unentgeltlich.
7.
0
Ende der Mitgliedschaft
7.
1
Die Mitgliedschaft endet:
7.
1. 1
durch Kündigung des Mitgliedes, die mit einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Schluß eines jeden Kalenderjahres
durch eingeschriebenen Brief an den Generalsekretär zu
erfolgen hat. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr
ist zu entrichten;
7.
1. 2
durch Streichung in der Mitgliederliste. Die Streichung kann
durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages
länger als ein Jahr im Rückstand ist. Ein Wiedereintritt
in die Gesellschaft ist in diesem Falle nur nach vollständiger
Zahlung der Rückstände und nach einem Beschlusses
des Vorstandes möglich. Der Beitrag für das laufende
Geschäftsjahr ist zu entrichten;
7.
1. 3
mit dem Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit
und des Stimmrechts gemäß § 45 StGB oder bei
Entziehung der ärztlichen Approbation oder einer vergleichbaren
Berufserlaubnis;
7.
1. 4
durch Ausschließung. Diese darf nur ausgesprochen werden,
wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der Gesellschaft
geschädigt oder in grober Weise gegen die Interessen
der Gesellschaft verstoßen hat. Über den Ausschluß
entscheidet auf Antrag des Präsidiums die Mitgliederversammlung
in geheimer schriftlicher Abstimmung.
7.
1. 4a
Der Beschluß über die Ausschließung bedarf
einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten.
Vor der Beschlußfassung ist dem Betroffenen nach vorangegangener
schriftlicher Stellungnahme an das Präsidium Gelegenheit
zur persönlichen Äußerung in der Mitgliederversammlung
zu geben.
7.
1. 4b
Das Präsidium kann nach Anhörung des Betroffenen
das vorläufige Ruhen der Mitgliedschaft bis zur Entscheidung
der Mitgliederversammlung über den Ausschluß anordnen;
der Anordnungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von drei
Viertel der anwesenden Mitglieder des Präsidiums;
7.
1. 5
durch den Tod.
7.
2
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf
Rückerstattung von Beiträgen oder auf andere Leistungen
der Gesellschaft.
8.
0
Organe der Gesellschaft
8.
1 Organe der Gesellschaft sind:
8.
1. 1
die Mitgliederversammlung (10.0),
8.
1. 2 das Präsidium (11.0), bestehend aus
8.
1. 2a
dem Beirat (11.0),
8.
1. 2b
dem Vorstand (12.0).
8.
2 der Industriebeirat.Dieser besteht aus 10 ordentlichen
Mitgliedern der Gellschaft, die in der Ausübung ihres
Berufes wesentlich die Interessen einer Firma oder vergleichbaren
Einrichtung vertreten. Die Anzahl der Mitglieder des Industriebeirates
kann mit der einfachen Mehrheit des Präsidiums verändert
werden. Ein gewählter Vertreter des Industriebeirates
ist für die Dauer von einem Jahr Mitglied des Beirates
(11.1.10) der Gesellschaft und dort stimmberechtigt.
8.
3 Soweit nach dieser Satzung die Amtsdauer von
Mitgliedern der Organe zeitlich begrenzt ist, führen
sie ihr Amt nach Ablauf der Amtsdauer fort, bis der Nachfolger
das Amt übernimmt.
9.
0
Form der Beschlußfassung, Niederschrift
9.
1
Die Organe beschließen mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
9.
2
Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, genügt
einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung
nach erneuter Befragung wiederholt; kommt auch hierbei eine
Mehrheit nicht zustande, gilt der Antrag als abgelehnt. Dies
gilt nicht, soweit die Satzung anderes vorschreibt.
9.
2. 1
Ein Mitglied des Organs darf bei der Beratung und Abstimmung
nicht anwesend sein, wenn ein Beschluß ihm selbst einen
unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Dies gilt
nicht, wenn das Mitglied an dem Beschluß nur als Angehöriger
einer Gruppe von Personen beteiligt ist, deren gemeinsame
Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.
9.
3
Bei den Wahlen zum Präsidium (11.2.0) ist schriftlich
und geheim abzustimmen. Das gleiche gilt, wenn der Präsident
oder der Leiter der Sitzung wegen der besonderen Bedeutung
der Angelegenheit eine solche Abstimmung für erforderlich
hält.
9.
4
Im übrigen erfolgen Abstimmungen durch Handaufheben.
Außer in den Fällen des Satzes 1 ist geheim abzustimmen,
wenn dies die Satzung im Einzelfall vorschreibt oder wenn
in der Mitgliederversammlung (10.0) mindestens zehn stimmberechtigte
Mitglieder, im Vorstand (12.0) mindestens ein Mitglied, im
Präsidium (11.0) mindestens zwei Mitglieder dies verlangen.
Eine schriftliche Abstimmung außerhalb einer Sitzung
ist zulässig, wenn kein abstimmungsberechtigtes Mitglied
widerspricht.
9.
5 Über jede Sitzung eines Organs wird von
dem Generalsekretär oder von einem von dem Sitzungsleiter
beauftragten Sitzungsteilnehmer eine Ergebnisniederschrift
gefertigt. Sie wird von dem Sitzungsleiter und dem Schriftführer
gegengezeichnet.
10.
0
Mitgliederversammlung
10.
1
Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der
Gesellschaft an. Für die Regelung des Stimmrechts gilt
5.0. Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten
oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
10.
2
In jedem Jahr findet mindestens eine Mitgliederversammlung
statt. Sie wird in der Regel mit dem Jahreskongreß der
Gesellschaft (2.2.1) verbunden.
10.
3
Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung einer der
beiden stellvertretenden Präsidenten, beruft die Mitgliederversammlung
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen
vor dem Sitzungstermin in schriftlicher Form ein.
10.
4
Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung
sind dem Generalsekretär spätestens zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung
vorzulegen. Der Generalsekretär gibt die Anträge
unverzüglich dem Präsidenten weiter. Sie sind in
der Mitgliederversammlung zu verlesen und gegebenenfalls zu
beraten.
10.
5
Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen,
wenn mindestens fünfzig stimmberechtigte Mitglieder oder
ein Beschluß des Präsidiums dies schriftlich unter
Angabe von Gründen vom Präsidenten verlangen.
10.
6
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
10.
7
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
10.
7. 1
Entgegennahme eines Berichtes des Präsidenten über
wichtige Angelegenheiten des abgelaufenen Geschäftsjahres,
10.
7. 2
Entgegennahme eines Berichtes des Generalsekretärs über
das abgelaufene Geschäftsjahr,
10.
7. 3
Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters über das
abgelaufene Geschäftsjahr,
10.
7. 4
Abnahme der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes,
10.
7. 5
Wahl der Mitglieder des Präsidiums, entsprechend 10.2.0,
10.
7. 6 Feststellung des Haushaltsplanes,
10.
7. 7 Festsetzung des Beitrages (6.0),
10.
7. 8 Beschlußfassung über Anträge
des Präsidiums auf Ausschließung von Mitgliedern
nach 7.1.4,
10.
7. 9
Beschlußfassung über Anträge auf Änderung
der Satzung (15.0),
10.
7. 10
Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft
(16.0),
10.
7. 11
Beschlußfassung über sonstige Angelegenheiten,
die der Erreichung der Ziele der Gesellschaft dienen, soweit
nicht die Zuständigkeit des Präsidiums oder des
Vorstandes begründet ist.
10.
7. 12
Entgegennahme des Berichtes der beiden Kassenprüfer über
das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung und Abstimmung
über die Erteilung der Entlastung des Schatzmeisters
und des Präsidiums.
10.
8
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für
die übrigen Organe und die nach 14.0 gebildeten Ausschüsse,
Sektionen und Arbeitsgemeinschaften bindend.
11.
0
Präsidium
11.
1.
Zusammensetzung des PräsidiumsDas Präsidium setzt
sich aus dem Vorstand (11.1.1 bis 11.1.9) und dem Beirat der
Gesellschaft (11.1.10) zusammen:
11.1.1
Präsident,
11.
1. 2
Erster Stellvertretender Präsident, der die Schwerpunkte
Forschungsprojekte und
öffentliche Förderung vertritt,
11.
1. 3
Zweiter Stellvertretender Präsident, der die Öffentlichkeitsarbeit
schwerpunktmäßig vertritt,
11.
1. 4
Generalsekretär,
11.
1. 5
Schatzmeister,
11.
1. 6
stellvertretender Schatzmeister
11.
1. 7 Schriftführer
11.
1. 8 stellvertretender Schriftführer,
11.
1. 9
PastpräsidentDer Pastpräsident hat innerhalb des
Vorstandes kein Stimmrecht.
11.
1. 10
15 von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder
der Gesellschaft im dreijährlichen Wechsel. Diese stellen
den Beirat der Gesellschaft dar. Die Anzahl der Mitglieder
des Beirates kann mit der einfachen Mehrheit des Präsidiums
verändert werden.
11.
2. Wahlverfahren
für die Mitglieder des Präsidiums
11.
2. 1 Wählbar
in das Präsidium sind alle ordentlichen Mitglieder der
Gesellschaft. Ehrenmitglieder sind nicht wählbar.Mitglieder,
die wesentliche Teile ihrer Tätigkeit in einer Institution
mit primär kommerziellen Interessen erbringen, können
zur Wahrung der Gemeinnützigkeit nicht in das Präsidium
gewählt werden. Ausnahme bildet ein Vertreter des Industriebeirates,
der in den Beirat der Gesellschaft als wahlberichtigtes Mitglied
entsand werden kann. Der Vorstand (Mitglieder 11.1.1 bis 11.1.9)
darf zum Ausschluss einer direkten oder indirekten Vorteilsnahme
nicht mit Vertretern der Industrie besetzt werden.Im Zweifelsfall
der Zuordnung zur "Industrie" entscheidet der Vorstand
mit einfacher Mehrheit.
11.
2. 2
Alle Mitglieder des Präsidiums mit der Ausnahme des Pastpräsidenten
(11.1.9) werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
11.
2. 3
Alle Kandidaten werden bis zum 1.Februar des Jahres vor dem
Wahltermin dem Generalsekretär mit der Einverständniserklärung
des Kandidaten eingereicht. Diese Vorschläge werden bei
der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt.
11.
2. 4
Die Kandidaten für Mitglieder des Präsidiums sollen
paritätisch einerseits aus medizinischen und andererseits
aus informationstechnischen / ingenieurwissenschaftlichen
Fachvertretern zusammengesetzt sein. Positionen 11.1.1 bis
11.1.9 sollen diese Parität besonders zum Ausdruck bringen.
11.
2. 5
Der 1. Vizepräsident wird automatisch zur Wahl des Präsidenten
vorgeschlagen. Der 2. Vizepräsident wird automatische
zur Wahl des 1.Vizepräsidenten vorgeschlagen. Ansonsten
gilt 11.2.6 uneingeschränkt. Anderweitige Kanidaturen
sind davon unbenommen.
11.
2. 6
I Die Amtszeit für die Mitglieder 11.1.1 bis 11.1.9 beträgt
ein Jahr (vom 01. Juli bis 30. Juni nach dem Wahltermin).
Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Ausgenommen sind Mitglieder
11.1.4 und 11.1.5.
II Die Amtszeit für die Mitglieder 11.1.4 bis 11.1.5
beträgt 3 Jahre. 11.1.4 und 11.1.5 sind 3 mal wiederwählbar.
II Die Amtszeit für die Mitglieder des Beirats (11.1.10)
ist auf 3 Jahre begrenzt. Eine Wiederwahl ist möglich.
IV Tritt bei den Präsidiumsmitgliedern während ihrer
Zugehörigkeit zum Präsidium eine Änderung ihrer
beruflichen Position ein, die im Widerspruch zu ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit im Präsidium der CURAC steht, so behalten
sie ihr Mandat so lange weiter, bis durch die Mitgliederversammlung
ein Nachfolger gewählt ist.
11.
2. 7
Bei den Wahlen in der Mitgliederversammlung gilt als gewählt,
wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich
vereinigt. Bei Stimmengleichheit ist im zweiten Wahlgang gewählt,
wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Ergibt sich dabei
eine Stimmengleichheit, entscheidet das vom Präsidenten
oder bei seiner Verhinderung das vom amtierenden Stellvertreter
zu ziehende Los.
11.
2. 8
Alle Wahlen für das Präsidium sind in geheimer Abstimmung
durchzuführen.
11.
3. Sitzungen des Präsidiums
11.
3. 1 Der Präsident - oder in seinem Namen
- der Generalsekretär beruft nach Bedarf, mindestens
einmal jährlich, eine Sitzung des Präsidiums ein.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der Beratungspunkte wenigstens
vier Wochen vor dem Sitzungstermin. Auf schriftliches Verlangen
von mindestens fünf Mitgliedern des Präsidiums ist
eine Sitzung einzuberufen. Der Präsident leitet die Sitzung.
Im Falle seiner Verhinderung übernimmt einer seiner Stellvertreter
die Leitung.
11.
3. 2
Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn wenigstens
zwei Drittel der Mitglieder einschließlich des Präsidenten
oder seines Stellvertreters anwesend sind.
11.
4.
Aufgaben des Präsidiums
11.
4. 1 Mitwirkung
an der Aufstellung des Programms für den Jahreskongreß
(2.2.1),
11.
4. 2
Beschlußfassung über das Anlegen und Verwenden
des Vermögens der Gesellschaft,
11.
4. 3
Beschlußfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
(4.8)
11.
4. 4
Ausarbeitung von Vorschlägen für die von der Mitgliederversammlung
vorzunehmende Wahl der Mitglieder des Präsidiums.
11.
4. 5 Beratung
über Fragen, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorgelegt werden sollen,
11.
4. 6 Bestellung
eines Mitgliedes des Aufnahme-Ausschusses (4.5),
11.
4. 7
Beratung der vom Präsidenten oder vom Vorstand vorgelegten
Punkte der Tagesordnung,
11.
4. 8
Beschlußfassung über Einrichtung von Ausschüssen,
Sektionen und
Arbeitsgemeinschaften nach 14.4,
11.
4. 9
Beschlußfassung über Bestimmungen für die
Vergabe von Preisen und Stipendien.
12.
0
Vorstand
12.
1
Zusammensetzung
12.
1. 1
Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums
zu 11.1.1 bis 11.1.9.
12.
1. 2
Generalsekretär und Schatzmeister vertreten sich im Falle
einer Verhinderung gegenseitig.
12.
1. 3
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident
und die Stellvertretenden Präsidenten. Der Präsident
wird im Falle seiner Verhinderung durch den Ersten Stellvertretenden
Präsidenten und den Zweiten Stellvertretenden Präsidenten
vertreten. Die Vertretungsbefugnis des Ersten und des Zweiten
Stellvertretenden Präsidenten im Innen-und Aussenverhältnis
ist jedoch dahin beschränkt, daß sie nur im Falle
der Verhinderung des Präsidenten diesen vertreten können,
und zwar dann gemeinsam.
12.
2
Sitzungen
12.
2. 1
Der Präsident - oder in seinem Namen - der Generalsekretär
beruft nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich,
Sitzungen des Gesamtvorstandes ein. Die Einladung erfolgt
schriftlich unter Angabe der Beratungspunkte in der Regel
wenigstens vier Wochen vor dem Sitzungstermin. Auf schriftliches
Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern des Vorstandes
ist eine Sitzung einzuberufen. Der Präsident leitet die
Sitzungen. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt einer
seiner Stellvertreter die Leitung.
12.
2. 2
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens
zwei Drittel seiner Mitglieder einschließlich des Präsidenten
oder Stellvertretenden Präsidenten
anwesend sind.
12.
2. 3
Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten
oder seines nach 12.2.1 anwesenden Stellvertreters den Ausschlag.
Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Die Beschlüsse
des Vorstandes werden dem Präsidium mitgeteilt.
12.
3
Aufgaben
12.
3. 1
Die Mitglieder des Vorstandes nach 11.1.1 bis 11.1.9 führen
die Geschäfte der Gesellschaft und verwalten das Vermögen.
12.
3. 2
Der Gesamtvorstand berät und beschließt über
Grundsatzfragen der Kooperation zwischen der Deutschen Gesellschaft
für computer-und roboter-assistierten Chirurgie und anderen
wissenschaftlichen Gesellschaften.
12.
3. 3
Vorbereitung der Sitzungen des Präsidiums,
12.
3. 4 Einsetzen
der Kassenprüfer, die der Mitgliederversammlung Bericht
zu
erstatten haben und nicht Mitglieder des Präsidiums
sein dürfen,
12.
3. 5
Zuziehung von Mitgliedern des Präsidiums für besondere
Fragen,
12.
3. 6
Entscheidung über die Vergabe von Preisen und Stipendien,
soweit diese
nicht dem Präsidium vorbehalten sind oder
die Bestimmungen andere Regelungen vorsehen.
13.
0
Geschäftsstelle
13.
1
Die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte obliegt
der Geschäftsstelle.
Leiter der Geschäftsstelle
sind der Generalsekretär und der Schatzmeister.
13.
2
Das Nähere über Sitz, Einrichtung und Arbeitsweise
der Geschäftsstelle bestimmt der Vorstand, dessen Weisungen
die Mitglieder der Geschäftsstelle unterworfen sind.
13.
3
Der Generalsekretär bereitet die Sitzungen der Organe
vor, sorgt für die Durchführung und soweit erforderlich
für die Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Beschlüsse
der Organe.
13.
4
Dem Präsidenten obliegt die Zusammenstellung und Veröffentlichung
des Kongreßberichtes (2.2.2).
13.
5 Er
hat das Recht, an allen Sitzungen der Organe und der nach
14.0 gebildeten Ausschüsse, Sektion und Arbeitsgemeinschaften
teilzunehmen.
14.
0
Sektionen, Ausschüsse, Arbeitsgemeinschaften
14.
1
Die Deutsche Gesellschaft für computer-und roboter-assistierte
Chirurgie unterhält und unterstützt Sektionen, Ausschüsse
und Arbeitsgemeinschaften. Diese sind in Thematik, Anzahl,
Zusammensetzung und Struktur mit der einfachen Mehrheit des
Präsidiums zu verändern. Sektionen, Ausschüsse
und Arbeitsgemeinschaften der CURAC sind durch ein Mitglied
der Gesellschaft zu leiten. Dieser Leiter ist dem Präsidium
nach einer festgelegten Zeitdauer rechenschaftspflichtig.
In Sektionen, Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften der
CURAC können nach Votum des Präsidiums auch Nicht-Mitglieder
berufen werden.
15.
0
Änderung der Satzung
15.
1
Anträge auf Änderung der Satzung sind dem Generalsekretär
spätestens am 1. Februar des Jahres, in dem sie der Mitgliederversammlung
vorgelegt werden sollen, einzureichen. Sie bedürfen der
Schriftform und der Unterzeichnung durch mindestens 20 stimmberechtigte
Mitglieder. Auch das Präsidium kann Anträge auf
Änderung der Satzung stellen; Satz 1 gilt entsprechend.
15.
2
Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten. Eine Beschlußfassung über Satzungsänderungen
setzt voraus, daß die Änderungsanträge den
Mitgliedern bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt
worden sind.
15.
3
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen
der behördlichen Genehmigung.
16.
0
Auflösung der Gesellschaft
16.
1
Anträge auf Auflösung der Gesellschaft bedürfen
der Anmeldung wie Anträge auf Änderung der Satzung.
Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der bei
der Versammlung erschienen Mitglieder erforderlich.
16.
2
Im Falle der Auflösung der Gesellschaft entscheidet die
letzte Mitgliederversammlung gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss,
welchem gemeinnützigen Zweck das Vermögen der Gesellschaft
zuzuführen ist. Es gelten hinsichtlich der Liquidation
die §§ 47 ff. BGB. Das Präsidium hat die Auflösung
zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht anzumelden.
16.
3
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt
besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für
wissenschaftliche Zwecke im Rahmen der Satzung.
16.
4
Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
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